Gemeinschaftsmarke – Markenrecht und Markenschutz in Europa

Gemeinschaftsmarke – Markenrecht und Markenschutz in Europa

Jeder Geschäftsbetrieb – ob Einzelfirma oder internationaler Weltkonzern – hat eine „Marke“. Die „Marke“ im juristischen Sinn ist die Bezeichnung (der „Name“ oder „Warenzeichen“) von Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens. Sie ist ein immaterielles Recht, welches dem Markeninhaber die ausschließliche Nutzung sichert. Die Marke ist (geistiges) Eigentum des Markeninhabers. Im Raum des europäischen Binnenmarkts besteht die Möglichkeit, Marken zu schützen und so von konkurrierenden Waren oder Dienstleistungen anderer Unternehmen abzugrenzen. 1996 wurde die europäische „Gemeinschaftsmarke“ als eintragungs- und schutzfähiges Rechtsgut kodifiziert. Seither kann über ein einheitliches Anmelde- und Eintragungsverfahren eine Marke in der gesamten Europäischen Union geschützt werden.

Zuständige EU-Behörde ist das „Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)” (HABM; englisch: OHIM) mit Sitz in Alicante/Spanien. Es ist gleichzeitig die zuständige Behörde für das Gemeinschaftsgeschmacksmuster.

Anmeldefähig ist eine Marke für aktuell 45 verschiedene Klassen an Waren und Dienstleistungen, von Filtermaterialien bis zu Dienstleistungen im Bereich Lebensrettung. Die Anmeldungskosten einer Marke richten sich nach der Anzahl der Klassen im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis: Die Anmeldegebühr für bis zu drei Waren- und Dienstleistungsklassen beträgt 1.050 Euro (bei Online-Einreichung 900 Euro). Für jede weitere Waren- und Dienstleistungsklasse ab der vierten Klasse ist eine zusätzliche Gebühr von jeweils 150 Euro zu entrichten.

Die Gemeinschaftsmarke gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht. Das bedeutet, der Markeninhaber kann aufgrund seiner Marke anderen die Nutzung einer identischen oder verwechslungsfähigen Marke untersagen (Art. 9. Verordnung (EG) Nr. 207/2009 über die Gemeinschaftsmarke vom 26. Februar 2009).

Streitigkeiten über eine Gemeinschaftsmarkenverletzung werden vor nationalen Gemeinschaftsmarkengerichten geführt. In der Regel hat jedes Bundesland im Rahmen einer Zuständigkeitskonzentration Gemeinschaftsmarkengerichte bestimmt (§ 125 Abs. 3 MarkenG). Beispielsweise besteht (Stand 2014) für die OLG Bezirke Nürnberg und Bamberg eine Zuständigkeit des Landgerichts Nürnberg-Fürth für das Verfahren I. Instanz (§ 30 GZVJu vom 16. 11. 2004 GVBl. 2004, 471; explizit auch BGH Urteil vom 09.06.2005 - I ZR 231/01 zur Marke „segnitz.de“).

Möchte ein Mitbewerber am Markt eine verwechslungsfähige Marke als Gemeinschaftsmarke eintragen lassen kann ein bereits eingetragener Markeninhaber dagegen im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens beim Harmonisierungsamt vorgehen (Art. 41 Verordnung (EG) Nr. 207/2009 über die Gemeinschaftsmarke vom 26. Februar 2009). Die Widerspruchsfrist beträgt drei Monate ab Veröffentlichung der neu angemeldeten Gemeinschaftsmarke im Gemeinschaftsmarkenblatt. Innerhalb der Widerspruchsfrist ist zugleich eine Widerspruchsgebühr in Höhe von 350,- Euro beim Harmonisierungsamt einzuzahlen. Erst wenn diese Frist verstreicht, ohne dass ein Widerspruch erhoben wurde, wird die Marke eingetragen.

Auch nach Ablauf der Widerspruchsfrist hat der Inhaber eines eingetragenen Rechts die Möglichkeit im Rahmen eines „Nichtigkeitsverfahrens“ gegen ein später eingetragenes Recht vorzugehen. Möchte ein Inhaber einer Gemeinschaftsmarke eine andere Gemeinschaftsmarke für nichtig erklären lassen, ist ein „Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit“ beim Harmonisierungsamt zu stellen. Hierfür ist eine Antragsgebühr von (Stand 2014) 700,- EUR zu entrichten. Dieses Recht verfällt allerdings, wenn der Inhaber des älteren Rechts die jüngere Gemeinschaftsmarke bereits fünf Jahre lang geduldet hat (Art. 54 Verordnung (EG) Nr. 207/2009 über die Gemeinschaftsmarke vom 26. Februar 2009).

Europäisches Markenrecht gewinnt in Zukunft an Bedeutung. Jeder Unternehmer und jedes Unternehmen sollte daher sicherstellen, dass der Schutz der eigenen Markenrechte ausreichend ist.

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