Die vom Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegebene „Düsseldorfer Tabelle“ wurde zum 01.01.2023 geändert.
Die Tabelle regelt insbesondere die Höhe und Berechnung des Kindesunterhalts und wird durch Leitlinien verschiedener Oberlandesgerichte ergänzt und konkretisiert. Zudem sind immer die Umstände jedes Einzelfalls zu berücksichtigen. Daher kann die Tabelle in ihren Vorgaben nicht strikt schematisch angewendet werden, sondern bildet lediglich einen Anhaltspunkt für die Unterhaltshöhe. Die aktuellen Änderungen der Düsseldorfer Tabelle betreffen im Wesentlichen die Bedarfssätze minderjähriger und volljähriger Kinder.
I. Bedarfssätze
1. Minderjährige
Die Anhebung der Bedarfssätze minderjähriger Kinder beruht auf der Erhöhung des Mindestbedarfs gemäß der Vierten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 30.11.2022. Der Mindestunterhalt beträgt danach ab dem 01.01.2023:
• für Kinder der ersten Altersstufe (bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres) 437,00 EUR (Anhebung um 41,00 EUR),
• für Kinder der zweiten Altersstufe (bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres) 502,00 EUR (Anhebung um 47,00 EUR) und
• für Kinder der dritten Altersstufe (vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit) 588,00 EUR (Anhebung um 55,00 EUR)
Die Erhöhung des Mindestunterhalts führt zugleich zu einer Änderung der Bedarfssätze der zweiten bis fünfzehnte Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle. Sie werden - wie in der Vergangenheit - ab der zweiten bis fünften Gruppe um jeweils 5% und in den folgenden Gruppen um jeweils 8% des Mindestunterhalts angehoben.
2. Volljährige
Auch die Bedarfssätze volljähriger Kinder werden zum 01.01.2023 angehoben. Wie in 2022 betragen sie 125% der Bedarfssätze der zweiten Altersstufe.
3. Studierende
Der Bedarfssatz der Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil leben, steigt gegenüber 2022 von 860,00 EUR auf 930,00 EUR an. Hierin sind bis 410,00 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten (2022: 375,00 EUR). Bei erhöhtem Bedarf oder mit Rücksicht auf die Lebensstellung der Eltern kann nach oben von diesem Betrag abgewichen werden.
II. Anrechnung des Kindergelds
Auf den Bedarf des Kindes ist nach § 1612 b BGB das Kindergeld anzurechnen. Dieses beträgt ab dem 01.01.2023 einheitlich 250,00 EUR.
Das Kindergeld ist bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang auf den Barunterhaltsbedarf anzurechnen.
Die sich nach Abzug des Kindergeldanteils ergebenden Beträge sind in der dem Anhang der Düsseldorfer Tabelle beigefügten „Zahlbetragstabelle“ aufgelistet.
III. Selbstbehalte
Die Selbstbehalte sowie der in den Selbstbehalten eingearbeitete Wohnkostenanteil (Warmmiete) steigen gegenüber 2022 an. Der Selbstbehalt steigt für Erwerbstätige von 1.160,00 EUR auf 1.370,00 EUR, für Nichterwerbstätige von 960,00 EUR auf 1.120,00 EUR an. Hierin sind bis 520,00 EUR für Unterkunft einschließlich der umlagefähigen Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten(2022: 430,00 EUR). Sofern die tatsächlichen Kosten der Unterkunft den pauschalierten Wohnkostenanteil übersteigen und nicht unangemessen sind, kann der Selbstbehalt im Einzelfall erhöht werden.
Im Rahmen des Elternunterhalts ist mit Rücksicht auf die Regelungen des Angehörigenentlastungsgesetzes wie 2021 von der Abgabe eines konkreten Betrags abgesehen worden.
IV. Einkommensgruppen
Die Einkommensgruppen bleiben 2023 unverändert. Die Tabelle endet – wie bereits 2022 - mit 11.000,00 EUR (15. Einkommensgruppe, 200 % des Mindestbedarfs).
V. Prognose
In der Vierten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 30.11.2021 wurde festgelegt, dass der Mindestunterhalt zum 01.01.2023 erneut ansteigen wird, weshalb auch die Bedarfssätze der Düsseldorfer Tabelle 2023 anzuheben sind. Die in dieser Verordnung angekündigten Erhöhungsbeträge wurden jedoch durch die Fünfte Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung erheblich weiter angehoben. Es bleibt abzuwarten, wie sich der Mindestunterhalt 2024 entwickeln wird.
https://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_Tabelle/Tabelle-2023/Duesseldorfer-Tabelle-2023.pdf